Ihr Recht

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Ihre Rechte für Schadenersatz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 249

Unabhängigen Sachverständigen beauftragen bei Haftpflichtschäden


Sie sollten von ihrem Recht gebrauch machen nach § 249 BGB und selbst einen unabhängigen Sachverständigen wählen. Die Kosten des Sachverständigen werden von der gegnerischen Versicherung übernommen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

- Neben den Reparaturkosten müssen auch die Sachverständigenkosten von der gegnerischen Versicherung getragen werden.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

- Es besteht die Möglichkeit der fiktiven Regulierung, dass heißt die Reparaturkosten der Versicherung kassieren ohne Fahrzeugreparatur. 



 


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